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Synopse aller Änderungen der EuWO am 15.05.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Mai 2023 durch Artikel 1 der 7. EuWOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EuWO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung
EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Wahlorgane
    § 1 Bundeswahlleiter
    § 2 Landeswahlleiter
    § 3 Kreis- und Stadtwahlleiter
    § 4 Bildung der Wahlausschüsse
    § 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse
    § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
    § 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
    § 8 Beweglicher Wahlvorstand
    § 9 Ehrenämter
    § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
    § 11 Geldbußen
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
    Erster Unterabschnitt Wahlbezirke
       § 12 Allgemeine Wahlbezirke
       § 13 Sonderwahlbezirke
    Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis
       § 14 Führung des Wählerverzeichnisses
       § 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
       § 16 Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
       § 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
       § 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
       § 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen
       § 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
       § 19 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern
       § 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis
       § 21 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
       § 22 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
       § 23 Abschluß des Wählerverzeichnisses
    Dritter Unterabschnitt Wahlscheine
       § 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
       § 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
       § 26 Wahlscheinanträge
       § 27 Erteilung von Wahlscheinen
       § 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
       § 29 Vermerk im Wählerverzeichnis
       § 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
    Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel
       § 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
       § 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
       § 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge
       § 34 Zulassung der Wahlvorschläge
       § 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses
       § 36 Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen
       § 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
       § 38 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
    Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
       § 39 Wahlräume
       § 40 Wahlzeit
       § 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Dritter Abschnitt Wahlhandlung
    Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
       § 42 Ausstattung des Wahlvorstandes
       § 43 Wahlkabinen
       § 44 Wahlurnen
       § 45 Wahltisch
       § 46 Eröffnung der Wahlhandlung
       § 47 Öffentlichkeit
       § 48 Ordnung im Wahlraum
       § 49 Stimmabgabe
       § 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
       § 51 (aufgehoben)
       § 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 53 Schluß der Wahlhandlung
(Text neue Fassung)

       § 53 Schluss der Wahlhandlung
    Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen
       § 54 Wahl in Sonderwahlbezirken
       § 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
       § 56 Stimmabgabe in Klöstern
       § 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
       § 58 (weggefallen)
       § 59 Briefwahl
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
    § 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
    § 61 Zählung der Wähler
    § 62 Zählung der Stimmen
    § 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    § 64 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
    § 65 Wahlniederschrift
    § 66 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
    § 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
    § 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
    § 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet
    § 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
    § 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
    § 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
    § 75 Nachwahl
    § 76 Wiederholungswahl
    § 77 Berufung von Listennachfolgern
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
    § 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten
    § 79 Öffentliche Bekanntmachungen
    § 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
    § 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
    § 82 Sicherung der Wahlunterlagen
    § 83 Vernichtung von Wahlunterlagen
    § 84 (weggefallen)
    § 85 Stadtstaatklausel
    § 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
    § 87 Übergangsregelung
    § 88 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)
    Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)
    Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl *)
    Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5)
    Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1)
    Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Wahlscheinantrag


    Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1) *)
    Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Wahlscheinantrag *)
    Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)
    Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2) Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament
    Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
    Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1)
    Anlage 8 (zu § 25)
    Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
    Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)
    Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3)
    Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1)
    Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1)
    Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
    Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
    Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags
    Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
    Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
    Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
    Anlage 16C (aufgehoben)
    Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
    Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
    Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt
    Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8) Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
    Anlage 21 (zu § 36 Abs. 1) Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen
    Anlage 22 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)
    Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Wahlbekanntmachung
    Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)
    Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament
    Anlage 26 (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament
    Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament
    Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4)
    Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4)
    Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4)
    Anlage 31 (weggefallen)

§ 9 Ehrenämter


Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,

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3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,



3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld


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(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.



(1) 1 Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen für eine pauschalisierte Auslagenerstattung treffen.

(2) 1 Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2 Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag


(1) 1 Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2 Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3 Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) 1 Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2 Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten

(4) (weggefallen)

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(5) 1 In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2 Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden. 3 Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 4 Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 zu unterrichten. 5 Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 6 Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.



(5) 1 In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2 Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden. 3 Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 4 Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übermittlung einer elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 5 Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 6 Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(5a) 1 Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. 2 Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten. 3 Der Bundeswahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin; die Gemeindebehörde hat entsprechend Satz 2 zu verfahren.

(5b) 1 Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. 2 Sofern der Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Anfragen an das Bezirksamt Mitte von Berlin weiterzuleiten. 3 Die Gemeindebehörde hat die Angaben unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der dieses an die anfragende Stelle des anderen Mitgliedstaates weiterleitet.

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(6) 1 Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 15 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat. 2 Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3 Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 4 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.



(6) 1 Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 15 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat. 2 Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3 Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übermittlung einer elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 4 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde


(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

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(2) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 2 Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.



(2) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 2 Ein Einspruchsführer mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. 3 Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1 Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. 3 In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder Streichung. 4 In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3 informiert der Bundeswahlleiter sodann die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 3 Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor. 4 Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. 5 Absatz 3 gilt entsprechend. 6 Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. 7 Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.



(5) 1 Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor. 4 Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. 5 Absatz 3 gilt entsprechend. 6 Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. 7 Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 26 Wahlscheinanträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. 2 Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3 Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 4 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.



(1) 1 Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. 2 Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3 Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 4 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) 1 Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. 2 In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. 3 Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.



§ 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge


(1) 1 Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. 2 Sie müssen enthalten:

1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;

2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses; die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;

3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.



3 Sie sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) 1 Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2 Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. 3 Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. 4 Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu unterzeichnen. 5 Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen.

(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1. 1 Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. 2 Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. 3 Der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2. 1 Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. 2 Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3 Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. 4 Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.

3. 1 Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. 2 Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. 3 Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.

5. 1 Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2 Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend,

2. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind,

2a. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16A,

2b. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B,

3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden,

4. die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist,

5. die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.

(5) 1 Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen. 2 Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(6) 1 Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. 2 Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses


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(1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. 2 Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. 3 Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt.



(1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. 2 Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. 3 Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

(2) 1 Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2 Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.



(heute geltende Fassung) 

§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge


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(1) 1 Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind. 2 Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr der Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist. 3 Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 4 Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.



(1) 1 Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind. 2 Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) der Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist. 3 Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist an Stelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 4 Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

(2) 1 Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss für das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 3 des Europawahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. 2 Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter sofort mit.



(heute geltende Fassung) 

§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl


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(1) 1 Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. 2 Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. 3 Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Absatz 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. 4 Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. 5 Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. 6 Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. 7 Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. 8 Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. 9 Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.



(1) 1 Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. 2 Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. 3 Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Absatz 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. 4 Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. 5 Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. 6 Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. 7 Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. 8 Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. 9 Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(2) 1 Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. 2 Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

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(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.



(3) 1 Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein. 2 Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Europawahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. 3 Die Stimmzettelumschläge zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen sollen sich vom Stimmzettelumschlag der Europawahl farblich unterscheiden.

(4) 1 Die Wahlbriefumschläge sollen hellrot und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. 2 Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Europawahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(6) 1 Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. 2 Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.



(heute geltende Fassung) 

§ 39 Wahlräume


(1) 1 Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. 2 Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. 3 Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 4 Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

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(2) 1 In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. 2 Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3 Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.



(2) 1 In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden; § 61 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3 Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

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§ 53 Schluß der Wahlhandlung




§ 53 Schluss der Wahlhandlung


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Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.



1 Ist die Wahlzeit (§ 40) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2 Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3 Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Wahlberechtigten ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4 Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

§ 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk


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Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest



Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 61 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.



§ 61 Zählung der Wähler


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Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.



(1) 1 Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2 Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 3 Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. 4 Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) 1 Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreis- oder Stadtwahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Kreises oder der gleichen kreisfreien Stadt als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. 2 Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. 3 Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 47 anwesender Personen. 4 Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 54 Absatz 6 Satz 7 und 8. 5 Die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlages mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.


§ 79 Öffentliche Bekanntmachungen


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(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.



(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) 1 Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2 Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3 Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4 Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.



§ 85 Stadtstaatklausel


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In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.



In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind; er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit.

Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)


Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 575)




Rückseite Erstausfertigung Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 576)




Rückseite Zweitausfertigung Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 577)




noch Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 578)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 579)




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*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter '§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG', '§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG' und '§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

'9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.'

bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.

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Artikel 1 Nummer 17 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter Erläuterungspunkt 1 die Wörter 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren' durch die Wörter

'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland'

ersetzt.

b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern 'beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern' in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

'bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,'.

c) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt.

d) Auf der Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt.

e) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst:

'Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland'.

bb) Unter Erläuterungspunkt 1 wird in Satz 2 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt.

cc) Unter Erläuterungspunkt 1 am Ende des Satzes 3 wird der Hinweis auf Erläuterungspunkt 10 durch den Hinweis auf Erläuterungspunkt 11 ersetzt.

dd) Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrages die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen.

ee) Die Fußnote 2 wird gestrichen.

Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)


Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag (BGBl. 2018 I S. 580)




wobei bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird.

Rückseite Erstausfertigung Antrag für Deutsche auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (BGBl. 2013 I S. 4347)


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Nicht durchgeführte Änderungen:

b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erstausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa) In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '1)' eingefügt.

bb) In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis '*)' durch den Fußnotenhinweis '2)' ersetzt.

cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

'1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.'

dd) Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2.
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Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 581)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 582)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 583)





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*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter '§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG', '§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG' und '§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

'9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.'

bb) In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Artikel 1 Nummer 18 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter Erläuterungspunkt 1 die Wörter 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag' durch die Wörter:

'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche'

ersetzt.

b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern 'beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern' in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

'bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,'.

c) Auf der Vorderseite des Antrags wird jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt.

d) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung in der Fußnote 2) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen.

e) Auf der Rückseite des Antrags wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt.

f) Auf der Rückseite des Antrags werden bei der Erstausfertigung in der Fußnote 1) zu Erläuterungspunkt 6.2. die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.' gestrichen.

g) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) werden unter Erläuterungspunkt 10 die Wörter 'Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen.

h) Im Merkblatt (noch Anlage 2) wird unter Erläuterungspunkt 1 Satz 2 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt.

i) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird die Fußnote 2) gestrichen.

Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl *)


Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (BGBl. 2013 I S. 4350)


(Rückseite siehe BGBl. I 2003 S. 2564 und folgende Änderungen)

u.a. nicht durchgeführt:

a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Im Feld unter der Überschrift werden nach den Wörtern 'Bitte - füllen Sie den Antrag' die Wörter 'in zweifacher Ausfertigung' gestrichen.

bb) Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'einem anderem Mitgliedstaat' durch die Wörter 'den übrigen Mitgliedstaaten' ersetzt und nach dem Punkt am Ende der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem Wort 'Antragstellers' die Wörter '/der Antragstellerin' eingefügt.

dd) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

'*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.'

b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) In Randnummer 5 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

bb) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

'*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.'

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 584)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 585)




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*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung werden in Nummer 6 die Angaben 'Ausschlussgrund:', '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG', '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG' und '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) werden in Nummer 13 Satz 2 die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.

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Artikel 1 Nummer 19 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

a) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019 gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung wird bei Erläuterungspunkt 1 die Überschrift wie folgt gefasst:

'Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl'.

b) Auf der Vorderseite des Antrags für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl werden bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern 'beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern' in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

'bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,'.

c) Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe '18' jeweils durch die Angabe '16' ersetzt.

d) Auf der Vorderseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen.

e) Auf der Rückseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt.

f) Auf der Rückseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 5.3. die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen.

g) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst:

'Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und -bürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl'.

bb) Unter Erläuterungspunkt 8 werden die Wörter 'Vereinigtes Königreich: keine (Dies entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Europawahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen.

cc) Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'Vereinigtes Königreich (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen.

Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2)


siehe BGBl. I 2003 S. 2571



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1)




Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1) *)


Wahlbenachrichtigung (BGBl. 2018 I S. 586)




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*) in der Grafik nicht konsolidierte Änderungen:

Artikel 1 Nummer 21 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

a) Unter den Wörtern 'zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer; ………………/……………… 6)' werden folgende Wörter eingefügt:

'Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html'

b) Nach dem Satz 'Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt und abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.' wird im selben Absatz folgender Satz eingefügt:

'Falls Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss ein neuer Wahlschein beantragt werden bis spätestens ……………… 7), 12.00 Uhr.'



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Wahlscheinantrag




Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Wahlscheinantrag *)


Wahlscheinantrag (BGBl. 2018 I S. 587)




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*) in der Grafik nicht konsolidierte Änderungen:

Artikel 1 Nummer 22 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

In Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) wird der Satz 'Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen wollen.' durch folgende Sätze ersetzt:

'Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden.'



(heute geltende Fassung) 

Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)


siehe BGBl. I 2003 S. 2577



(heute geltende Fassung) 

Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland


siehe BGBl. I 2003 S. 2580



(heute geltende Fassung) 

Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -


siehe BGBl. I 2003 S. 2583



(heute geltende Fassung) 

Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)


siehe BGBl. I 2003 S. 2584



(heute geltende Fassung) 

Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3)


siehe BGBl. I 2003 S. 2585



(heute geltende Fassung) 

Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1)


siehe BGBl. I 2003 S. 2587



(heute geltende Fassung) 

Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1)


siehe BGBl. I 2003 S. 2589



(heute geltende Fassung) 

Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)


siehe BGBl. I 2003 S. 2593



Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)


siehe BGBl. I 2003 S. 2601



Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)


siehe BGBl. I 2003 S. 2604



(heute geltende Fassung) 

Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt


siehe BGBl. I 2003 S. 2607



(heute geltende Fassung) 

Anlage 21 (zu § 36 Abs. 1) Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen


siehe BGBl. I 2003 S. 2611



(heute geltende Fassung) 

Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament


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Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 594)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 595)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 596)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 597)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 5 (BGBl. 2018 I S. 598)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 6 (BGBl. 2018 I S. 599)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 7 (BGBl. 2018 I S. 600)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 8 (BGBl. 2018 I S. 601)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 9 (BGBl. 2018 I S. 602)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 10 (BGBl. 2018 I S. 603)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 11 (BGBl. 2018 I S. 604)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 12 (BGBl. 2018 I S. 605)




(siehe BGBl. 2023 I Nr. 119 S. 9 - 21)

(heute geltende Fassung) 

Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament


vorherige Änderung

Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 606)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 607)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 608)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 609)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 5 (BGBl. 2018 I S. 610)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 6 (BGBl. 2018 I S. 611)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 7 (BGBl. 2018 I S. 612)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 8 (BGBl. 2018 I S. 613)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 9 (BGBl. 2018 I S. 614)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 10 (BGBl. 2018 I S. 615)




(siehe BGBl. 2023 I Nr. 119 S. 22 - 33)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4)


siehe BGBl. I 2003 S. 2629



(heute geltende Fassung) 

Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4)


siehe BGBl. I 2003 S. 2632