§ 4 FHKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 4 FHKV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 einen beabsichtigten Start oder eine beabsichtigte Landung nicht anmeldet, 2. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 einen Start oder eine Landung ohne zugewiesenen Slot durchführt oder durchführen läßt oder 3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen nicht genutzten Slot nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. | |
(Text alte Fassung) (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt. | (Text neue Fassung) (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. |