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Artikel 16 - Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften (BAFGEG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 FHKV § 1, § 2, § 4

Die Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Luftfahrt-Bundesamt" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 BAFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 573 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
... der Flughafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, werden jeweils die ...