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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


Update via

Gerichtskostengesetz (GKG)

Artikel 1 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302; Geltung ab 01.07.2004
FNA: 360-7; 3 Rechtspflege 36 Kostenrecht
Änderungen / Synopse | 78 Gesetze verweisen aus 115 Artikeln auf GKG

Abschnitt 7 Wertvorschriften

Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften

 

§ 49a Wohnungseigentumssachen



(1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.

(2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.