§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
Frühere Fassungen von § 10 GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in Änderungsvorschriften2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 2. KostRMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 10 werden die Wörter „für die Abhängigmachung" angefügt. ... elektronische Übermittlung" gestrichen. 7. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Grundsatz für die ... 7. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung". 8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt ...
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