§ 55 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 55 Zwangsverwaltung


§ 55 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.

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Zitierungen von § 55 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 GKG Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
... §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Artikel 4 2. JGGuaÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
...  g) In Nummer 3900 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 55 Abs. 4" ein Komma und die Angabe „§ 92" eingefügt.  ...


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