§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Artikel 4 VÜbEinkDG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „ § 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt. ... § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „ § 57 , § 58 oder § 59" ersetzt. 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie ... eingefügt. b) In Nummer 8401 wird im Gebührentatbestand die Angabe „ § 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ... Gebührentatbestand die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „ § 57 , § 58 oder § 59" ...
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
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