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Änderung § 23 GKG vom 01.07.2014

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§ 23 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 23 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Insolvenzverfahren


(1) 1 Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. 2 Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. 3 Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. 4 Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(Text neue Fassung)

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.