Für Zahlungen nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die erst nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach dem 30. April 1967 fällig werden oder für zu diesen Zeitpunkten bestehende Anwartschaften der nach §
11 Abs. 2 des Gesetzes anspruchsberechtigten Personen einschließlich der Ehefrauen oder Kinder auf Versorgung nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel
131 des
Grundgesetzes ist zur Feststellung der Höhe des als abgetreten geltenden Anspruchs der Schätzwert in entsprechender Anwendung der Tabellen I bis V zu §
19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu ermitteln. Für die Berechnung des Schätzwertes ist der Bruttobetrag (§
2), der sich für den Monat Mai 1967 ergibt oder im Falle der Anwartschaft ergeben würde, im Falle einer Anwartschaft auf Waisengeld jedoch der Bruttobetrag des Halbwaisengeldes zugrunde zu legen. Die Bruttobeträge sind um 1/36 zu erhöhen. Die Vorschrift des §
53 des
Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
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§ 5 RTrAbwGDV ... oder ist der Versicherungsfall zu diesen Zeitpunkten noch nicht eingetreten, so findet § 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der in ihm bezeichneten Zahlungen die ...
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842