| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062; Geltung ab 01.12.2003 FNA: 7133-4-1; 7 Wirtschaftsrecht 71 Gewerberecht 713 Sonstige gewerberechtliche Vorschriften 7133 Waffen Änderungen / Synopse | 4 Gesetze verweisen aus 8 Artikeln auf AWaffV Abschnitt 6 Vorschriften für das WaffengewerbeUnterabschnitt 1 Fachkunde§ 16 Prüfung(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden. (3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. (4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend. |