(1)
1Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach
§ 32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre.
2Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
3§ 9 Abs. 1 und 2 und
§ 37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend.
(2)
1Der Antragsteller hat die Angaben nach
§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen.
2Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben.
3Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen.
4Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166