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§ 5 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 5 Vorbehalt



(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich

1.
zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,

1a.
Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3, § 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet,

2.
Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,

3.
Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet

werden können. Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.

(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Einschränkungen zulässt.



 

Zitierungen von § 5 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WHG Widerruf der Bewilligung
... Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen ... (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer 1.  ...
§ 15 WHG Alte Rechte und alte Befugnisse
... nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5 ...
§ 21 WHG Überwachung
... in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen auf Grund des § 5 oder ergänzender landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind, 1.  ...
§ 41 WHG Ordnungswidrigkeiten
... nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, soweit sie Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer ... nach § 4 Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt, 2. einer ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 ...