(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich
- 1.
- zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,
- 1a.
- Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3, § 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet,
- 2.
- Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,
- 3.
- Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet
werden können. Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach §
7a dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.
(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§
15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht §
15 weitergehende Einschränkungen zulässt.
§ 12 WHG Widerruf der Bewilligung ... Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen ... (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer 1. ...
§ 41 WHG Ordnungswidrigkeiten ... nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, soweit sie Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer ... nach § 4 Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt, 2. einer ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 ...