(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdeführer als Vermittler gewählt werden.
(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittler nach der
Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach §
30 Satz 2 als verhindert.