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§ 45 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 45 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung hat die dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß aus dessen Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellt das Bundesministerium der Verteidigung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.

(3) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind vom Bundesministerium der Verteidigung unverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden.