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Artikel 4a - Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG k.a.Abk.)

G. v. 30.05.1908 S. 305; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-2 Versicherungsvertragsrecht
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Artikel 4a Fortsetzung der Lebensversicherung


Artikel 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Wurde eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich des § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes bis einschließlich 30. Juni 2026 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4, § 211 Absatz 1 und § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.



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Frühere Fassungen von Artikel 4a Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 6 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 4a Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4a EGVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGVVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 6 2. BRSG Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
... worden ist, wird wie folgt geändert: Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 4a eingefügt: „Artikel 4a Fortsetzung der Lebensversicherung Wurde ... Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 4a eingefügt: „ Artikel 4a Fortsetzung der Lebensversicherung Wurde eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich ...