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§ 212 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit



Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhältnis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes fort und wird eine vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung wegen Nichtzahlung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.



 

Zitierungen von § 212 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 212 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 5 2. BRSG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 212 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 212 Fortsetzung der ... wird die Angabe zu § 212 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt".  ... Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Er hat auf das Fortsetzungsrecht nach § 212 hinzuweisen, wenn es sich um eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich dieser Vorschriften ... 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169" ersetzt. 4. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt: „§ 212 Fortsetzung der ... die §§ 168 und 169" ersetzt. 4. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt: „§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer ... ersetzt. 4. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt: „ § 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt (1) ...
Artikel 6 2. BRSG Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
... der Lebensversicherung Wurde eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich des § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes bis einschließlich 30. Juni 2026 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind ... Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4, § 211 Absatz 1 und § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung ...