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§ 212 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt
(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und wird eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen Nichtzahlung der während dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieser Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 16. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 212 VVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 5 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 212 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 212 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 166 VVG Kündigung des Versicherers (vom 01.07.2026)
... von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Er hat auf das Fortsetzungsrecht nach § 212 hinzuweisen, wenn es sich um eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich dieser Vorschriften ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
G. v. 30.05.1908 S. 305; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 4a EGVVG Fortsetzung der Lebensversicherung (vom 01.07.2026)
... eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich des § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes bis einschließlich 30. Juni 2026 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind ... Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4, § 211 Absatz 1 und § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 5 2. BRSG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 212 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 212 Fortsetzung der ... wird die Angabe zu § 212 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt". ... Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Er hat auf das Fortsetzungsrecht nach § 212 hinzuweisen, wenn es sich um eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich dieser Vorschriften ... 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169" ersetzt. 4. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt: „§ 212 Fortsetzung der ... die §§ 168 und 169" ersetzt. 4. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt: „§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer ... ersetzt. 4. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt: „ § 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt (1) ...
Artikel 6 2. BRSG Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
... der Lebensversicherung Wurde eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich des § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes bis einschließlich 30. Juni 2026 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind ... Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4, § 211 Absatz 1 und § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung ...
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