Änderung Artikel 4a Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 01.07.2026

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des EGVVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
Artikel 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 4a (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 4a Fortsetzung der Lebensversicherung


vorherige Änderung

 


Wurde eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich des § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes bis einschließlich 30. Juni 2026 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4, § 211 Absatz 1 und § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed