(1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
(2) §
2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, §
10, soweit er die Speicherung der Daten nach §
2 Abs. 2 Nr. 4 und 7 und die Löschung des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach §
2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, §
17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache nach §
2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar. Entsprechendes gilt für §
2 Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und §
12 Abs. 2 Satz 2, §
16 Abs. 1 Satz 2, §
19 Abs. 1 Nr. 11 und §
21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird, sowie für die durch Artikel
3 Nr. 1 bis 3 des
Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Vorschriften des §
2 Abs. 1 Nr. 5, §
18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und §
19 Abs. 1 Nr. 5. Im Übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Melderechtsrahmengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 1. August 2001 anzupassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878