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§ 5a - Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)

V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2562; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 361-4 Kostenrecht
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§ 5a Übergangsvorschrift



Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.





 

Frühere Fassungen von § 5a HRegGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
vom 29.11.2010 BGBl. I S. 1731

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.