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§ 5 - Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)

V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2562; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 361-4 Kostenrecht
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§ 5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen



1Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. 2§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 5 HRegGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
vom 29.11.2010 BGBl. I S. 1731

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 HRegGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HRegGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRegGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. HRegGebVÄndV
... und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „1506, 2502 und ... „§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt." 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Übergangsvorschrift ...