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Änderung § 21 TzBfG vom 01.08.2022

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§ 21 TzBfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 21 TzBfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge


(Text alte Fassung)

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.