Änderung § 5 BinSchFondsG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BinSchFondsG, alle Änderungen durch Artikel 530 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BinSchFondsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BinSchFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 BinSchFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 530 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwendung der Mittel


(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.

(Text neue Fassung)

(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.

(heute geltende Fassung) 



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