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Änderung § 7 BinSchFondsG vom 08.09.2015

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§ 7 BinSchFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 BinSchFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 530 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung


(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

(Text alte Fassung)

(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.



(heute geltende Fassung) 

 
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