Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds (Binnenschifffahrtsfondsgesetz - BinSchFondsG)

G. v. 26.06.2002 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Geltung ab 30.06.2002; FNA: 9500-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 1 Errichtung
§ 2 Aufgaben des Fonds
§ 3 Rechtsform
§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 5 Verwendung der Mittel
§ 6 Vermögenstrennung
§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 8 Auflösung des Sondervermögens
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Errichtung



Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 90 S. 1) wird der "Deutsche Binnenschifffahrtsfonds" (Binnenschifffahrtsfonds) in Form eines Sondervermögens errichtet.

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§ 2 Aufgaben des Fonds


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Binnenschifffahrtsfonds erfüllt die ihm nach der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 102 S. 64) übertragenen Aufgaben.

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§ 3 Rechtsform



Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.

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§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. 2Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten.

(2) 1Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen

1.
in handelbaren Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind,

2.
bei geeigneten Kreditinstituten.

2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt hierzu Anlagerichtlinien.


Text in der Fassung des Artikels 20 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016

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§ 5 Verwendung der Mittel


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.

(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.


Text in der Fassung des Artikels 530 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 6 Vermögenstrennung



Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

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§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.


Text in der Fassung des Artikels 530 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 8 Auflösung des Sondervermögens


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 530 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 9 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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