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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung (SchuhfIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 08.11.2002 BGBl. I S. 4401; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 221
Geltung ab 23.11.2002; FNA: 806-21-7-69 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;

3.
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;

4.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Schuhfertigung zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens vier Jahre beträgt, oder

2.
eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis in der Schuhfertigung

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.




§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.




§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil



(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewusstes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, dass er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitsplanung,

cc)
Arbeitssteuerung,

dd)
Arbeitskontrolle,

b)
Organisations- und Informationstechniken,

c)
Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, dass er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung,

c)
Rechtsprechung;

2.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertragsrecht,

b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)
Tarifvertragsrecht,

e)
Sozialversicherungsrecht;

3.
Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozess des Einzelnen,

b)
Gruppenverhalten;

2.
Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)
Führungsgrundsätze;

3.
Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Rolle des Industriemeisters,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Grundlagen für kostenbewusstes Handeln 2 Stunden,

2.
Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln 1 Stunde,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Schuhfertigung



(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Betriebstechnik,

4.
Fertigungstechnik,

5.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, dass er die mit seiner praktischen Tätigkeit zusammenhängenden Rechnungen durchführen und lösen sowie die Zusammenhänge von abhängigen Größen einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

2.
Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung, elektrischem Widerstand und Energieverlust,

3.
Grundkenntnisse aus der organischen und anorganischen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren, Salze, Mischungen, Klebstoffe und Lösemittel,

4.
Grundkenntnisse aus der Statistik,

5.
Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

6.
Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen sowie Umrechnung von Schuhlängenmaßen.

(3) Im Prüfungsfach "Technologie der Werk- und Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wesentlichen Werk- und Hilfsstoffe für die Schuhfertigung kennt und aus ihren Eigenschaften auf ihre Einsatzbereiche und Verarbeitung schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Herkunft, Herstellung, Eigenschaften und Verarbeitung von Leder, insbesondere:

a)
Beschaffung und Verarbeitungsbereiche,

b)
Gerben und Zurichten,

c)
Stärke, Dehnungsverhalten, Fehler, Narbenbild,

d)
Einsatzbereiche am Schuh;

2.
Aufbau, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung sonstiger Werkstoffe und der Hilfsstoffe, insbesondere:

a)
Textilien und Synthetiks,

b)
Steppmaterialien, Verstärkungen, Klebstoffe, Bodenmaterial, Farben und Appreturen;

3.
Mess- und Prüfverfahren unter Beachtung der einschlägigen Normen für Leder, sonstige Werk- und Hilfsstoffe.

(4) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die technischen Einrichtungen eines Betriebes, die dafür erforderliche Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, die Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf kennt, Störungen erkennen und ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Energieversorgung im Betrieb:

a)
Energiearten, deren Einsatz und Verteilung sowie energiesparende Maßnahmen,

b)
Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,

c)
Notstromversorgungsanlagen und Notbetriebseinrichtungen;

2.
Maschinen, Anlagen, Fördereinrichtungen:

a)
Aufbau, Wirkungsweise, Einsatzmöglichkeiten,

b)
Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Analyse und Maßnahmen zur Behebung von Störungen an Betriebsmitteln;

3.
Technische Kommunikation:

a)
Lesen und Interpretieren von Fertigungsanweisungen und einfachen technischen Zeichnungen,

b)
Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte;

4.
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik:

a)
Aufbau und Funktion von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen,

b)
Automatisierung, Prozesstechnik.

(5) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über fertigungstechnische Kenntnisse verfügt, fertigungstechnische Zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung der Qualitätskontrolle und -sicherung einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wesentliche Fertigungsverfahren:

a)
Modellieren,

b)
Aufbau und Chaussierung des Leistens unter Berücksichtigung der Anatomie des Fußes,

c)
Schaftherstellung,

d)
Bodenherstellung,

e)
Bodenmacharten;

2.
Erstellen von Fertigungsvorschriften und Festlegen von Verfahrensabläufen;

3.
Planung von Umrüstarbeiten und Festlegen von Überwachungsaufgaben;

4.
Qualitätssicherung und -kontrolle:

a)
Anforderungen an Werkstoffe und Fertigungsverfahren,

b)
Prüf- und Kontrollmethoden,

c)
Analyse fertigungstechnischer Fehler und Maßnahmen zur Behebung.

(6) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen, Stoffen und Energien sowie Belange des Umweltschutzes kennt und dass er Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Arbeitssicherheit im Betrieb:

a)
spezifische Rechtsvorschriften,

b)
betriebliche und außerbetriebliche Organe der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,

c)
Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,

d)
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur Verhinderung von Explosionen,

e)
Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr,

f)
persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen;

2.
Umweltschutz:

a)
Entsorgung,

b)
Wasser- und Luftreinhaltung,

c)
Lärmschutz,

d)
Staubschutz.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als acht Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2.
Technologie der Werk- und Hilfsstoffe 1 Stunde,

3.
Betriebstechnik 1,5 Stunden,

4.
Fertigungstechnik 2 Stunden,

5.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz 1 Stunde.

(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.




§ 7 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.




§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.




§ 9 Übergangsvorschrift



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.




Anlage Muster



(siehe BGBl. I 2002 S. 4406)