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§ 22 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 22 Schriftliche Prüfung



(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern (§ 8 Abs. 2) auszuwählen:

1.
zwei Arbeiten aus dem Studiengebiet Polizeiführungswissenschaften, davon eine aus dem Fach Einsatzlehre, die sich auch auf die Fächer Verkehrslehre und Kriminalistik erstrecken kann, sowie eine aus dem Fach Führungslehre,

2.
drei Arbeiten aus dem Studiengebiet Rechtswissenschaften, davon zwei aus dem Fach Einsatzrecht sowie eine aus dem Fach Öffentliches Dienstrecht, wobei in allen drei schriftlichen Arbeiten auch die Berücksichtigung verfassungs-, europa- und völkerrechtlicher Bezüge verlangt werden kann, und

3.
eine Arbeit aus dem Studiengebiet Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, Völkerrecht, Politologie, Psychologie, Didaktik und Technik wissenschaftlichen Arbeitens.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Zusätzlich kann eine angemessene Vorbereitungszeit von höchstens einer Zeitstunde zur Sichtung der ausgegebenen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach jeweils zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Arbeiten werden an Stelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



 

Zitierungen von § 22 AP-gDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-gDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AP-gDBPolV Leistungsnachweise während der Fachstudien (vom 31.05.2008)
... Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 22 ) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Zum ...
§ 18 AP-gDBPolV Prüfungskommission (vom 31.05.2008)
... Beamte des gehobenen und höheren Dienstes für die schriftliche Prüfung nach § 22 zu bestellen (erweiterte Prüfungskommission). Für die Bewertung der Diplomarbeit ...
§ 24 AP-gDBPolV Mündliche Prüfung
... der schriftlichen Prüfung entsprechend aus, wobei mindestens aus jedem Studiengebiet (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3) mindestens ein Prüfungsfach ausgewählt werden muss.  ...