Änderung § 12 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bericht


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

1. welche Auswirkungen
die Einführung des § 6 Absatz 6 hat und

2. ob eine Weiterentwicklung
der Vorschrift erforderlich ist.

2
Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(heute geltende Fassung) 



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