(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 15 oder eine Straftat nach den
§§ 16 oder
17 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 CWÜAG Inkrafttreten (vom 05.03.2024) ... 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3, § 16 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 5 und 6 und die §§ 19 und 20 treten einen Tag nach der gemäß Absatz 2 erfolgten Bekanntgabe in Kraft. ...
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094