1. - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere
1. Ordnung der Seelotsreviere
§ 5
§ 6

Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere

1. Ordnung der Seelotsreviere

§ 5


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)

1.
die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen,

2.
Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln,

3.
die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln,

4.
Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und

5.
die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet sind.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 10. Juni 2021

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§ 6


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zur Wahrnehmung der Lotsendienste erforderlichen Lotseinrichtungen (feste und schwimmende Lotsenstationen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge) werden von den Aufsichtsbehörden vorgehalten, unterhalten und betrieben.

(2) 1Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung (§ 5 Absatz 1) können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen den Lotsenbrüderschaften oder der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung übertragen oder damit natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. 2Lotsenbrüderschaften und Bundeslotsenkammer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben beauftragen.

(3) 1Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen auf die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden. 2Die Fachaufsicht erstreckt sich auch auf mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte natürliche oder juristische Personen.


Text in der Fassung des Artikels 105 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010



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