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Synopse aller Änderungen des ZIS-Ausführungsgesetz am 27.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Mai 2011 durch Artikel 1 des ZISAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZISAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, zu dem Protokoll gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung
(ZIS-Ausführungsgesetz)
(Text neue Fassung)

Gesetz zur Ausführung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung
(ZIS-Ausführungsgesetz)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für Schadensersatzansprüche nach Artikel 21 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) sowie für Schadensersatzansprüche nach Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. EG Nr. L 82 S. 1) haftet die Bundesrepublik Deutschland. 2 Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Zollkriminalamt, geltend zu machen.



1 Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) sowie für Schadensersatzansprüche nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, haftet die Bundesrepublik Deutschland. 2 Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Zollkriminalamt, geltend zu machen.

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne des Artikels 12A Abs. 3 Satz 1 des Protokolls gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (BGBl. 2004 II S. 386) enthält ausschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften in den in Artikel 1 Nr. 1 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) genannten Bereichen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind. 2 Das Bundesministerium der Finanzen erstellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis nach Satz 1.



1 Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses 2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses Beschlusses genannten Bereichen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind. 2 Das Bundesministerium der Finanzen erstellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis nach Satz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten an das Aktennachweissystem für Zollzwecke übermitteln, soweit dies nach Artikel 12B des Protokolls gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke erforderlich ist und hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 478 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.



(1) Das Zollkriminalamt, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten in das Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren eingeben.

(2) 1 Die Daten werden nur eingegeben, soweit dies
für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.

§ 5


(1) 1 Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten zu natürlichen Personen sind zu löschen nach Ablauf

1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen der Abschluss der Ermittlungen noch nicht verfügt ist (§ 169a der Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitpunkt keine Anklage erhoben worden ist,

2. von drei Jahren in Strafverfahren, bei denen der Abschluss der Ermittlungen noch nicht verfügt ist (§ 169a der Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben worden ist,

3. von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder

4. von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.

2 Die Fristen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 beginnen mit dem Tag, an dem die Daten erstmals in der Ermittlungsakte vermerkt werden.

(2) Wird in einem Verfahren nach Absatz 1 der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Bei einer Einstellung nach den §§ 153a, 153c der Strafprozessordnung kann eine Löschung nach Absatz 2 unterbleiben. 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die in Artikel 12B Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchstabe ii des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) genannten Daten zu Unternehmen dürfen in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben werden, wenn gegen die in § 30 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes genannten natürlichen Personen dieser Unternehmen



(1) 1 Die in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) des Beschlusses 2009/917/JI genannten Daten zu Unternehmen dürfen in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben werden, wenn gegen die in § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten natürlichen Personen dieser Unternehmen

a) Ermittlungen wegen der in § 2 genannten Straftaten oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Ermittlungen wegen einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes), die zu den in § 2 genannten Straftaten geführt haben kann oder ursächlich dafür gewesen sein kann,



b) Ermittlungen wegen einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), die zu den in § 2 genannten Straftaten geführt haben kann oder ursächlich dafür gewesen sein kann,

geführt werden. 2 Daten nach Satz 1 Buchstabe b dürfen nur Hinweise auf die Ermittlungsakten zu den in § 2 genannten Straftaten enthalten.

(2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten zu Unternehmen sind zu löschen, wenn die zu natürlichen Personen nach Absatz 1 eingestellten Daten gemäß § 5 zu löschen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Absatz 1 gilt auch, wenn wegen der dort genannten Straftaten ein selbständiges Verfahren nach § 30 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durchgeführt wird. 2 Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn das Bußgeldverfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder eine Bußgeldfestsetzung durch das Gericht rechtskräftig abgelehnt wird. 3 Im Übrigen sind die Daten zu löschen nach Ablauf

1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,

2. von drei Jahren, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,

3. von sechs Jahren, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist, eine Bußgeldfestsetzung jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist oder

4. von zehn Jahren, wenn es zu einer rechtskräftigen Bußgeldfestsetzung gekommen ist.

4 § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7


vorherige Änderung

(1) 1 § 1 tritt für das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 3 in Kraft tritt. 2 Tritt die Übereinkunft über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich vom 26. Juli 1995 nach seinem Artikel 4 Abs. 2 zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft, so tritt § 1 an diesem Tag in Kraft. 3 § 1 tritt für die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. EG Nr. L 82 S. 1) am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union
vom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke nach seinem Artikel 2 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.



Der Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.