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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze (ZISAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Mai 2011 ZISAG § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7

Das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482) wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Ausführung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung".

2.
§ 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) sowie für Schadensersatzansprüche nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, haftet die Bundesrepublik Deutschland."

3.
§ 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses 2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses Beschlusses genannten Bereichen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind."

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

(1) Das Zollkriminalamt, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten in das Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren eingeben.

(2) Die Daten werden nur eingegeben, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung."

5.
Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei einer Einstellung nach den §§ 153a, 153c der Strafprozessordnung kann eine Löschung nach Absatz 2 unterbleiben. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 gilt entsprechend."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Die in Artikel 12B Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchstabe ii des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386)" werden durch die Wörter „Die in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) des Beschlusses 2009/917/JI" ersetzt.

bb)
Die Wörter „§ 30 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes" werden durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.

cc)
Die Wörter „§ 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes" werden durch die Wörter „§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 gilt auch, wenn wegen der dort genannten Straftaten ein selbständiges Verfahren nach § 30 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durchgeführt wird. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn das Bußgeldverfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder eine Bußgeldfestsetzung durch das Gericht rechtskräftig abgelehnt wird. Im Übrigen sind die Daten zu löschen nach Ablauf

1.
eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,

2.
von drei Jahren, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,

3.
von sechs Jahren, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist, eine Bußgeldfestsetzung jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist oder

4.
von zehn Jahren, wenn es zu einer rechtskräftigen Bußgeldfestsetzung gekommen ist.

§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7

Der Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ZISAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZISAGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

FIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Eingangsformel FIDEVerzV
... vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482) unter Berücksichtigung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 617) verordnet das Bundesministerium der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 8 ZollVNeuOrgG Änderung sonstiger Bundesgesetze
... (9) Das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt ...