Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 4) Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben
- 1.
- Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
- 2.
- Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
- 3.
- Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
- 4.
- Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.
interne Verweise§ 8 GetrAuVÜV Überwachung der Verarbeitung ... Verarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3 Satz 3 ...
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