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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

IV. - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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IV. Schlußbestimmungen

§ 14 Kosten



Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.


§ 15 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesanstalt kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu verarbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist verpflichtet

1.
ordnungsgemäße Bücher nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,

2.
besondere Aufzeichnungen getrennt für überwachungspflichtiges und sonstiges Getreide zu machen über

a)
den täglichen Zu- und Abgang oder den sonstigen Verbleib einschließlich Namen und Anschrift des jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an Getreide,

b)
die täglich hergestellten Mengen der Verarbeitungserzeugnisse sowie deren Verbleib,

3.
auf Verlangen der für die amtliche Überwachung zuständigen Stellen weitere Aufzeichnungen insbesondere über einzelne Verarbeitungsvorgänge zu machen.

Entsprechendes gilt für den Empfänger des in Satz 1 genannten Getreides, der mit dem Käufer des Getreides nicht identisch ist, im Falle von Getreide aus Interventionsbeständen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie für die Hersteller oder Erstkäufer von Zwischenerzeugnissen.

(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe sind verpflichtet,

1.
ordnungsgemäßige Bücher nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,

2.
besondere Aufzeichnungen über den Empfang einschließlich der Warenart, die Lagerung, eventuell durchgeführte Bearbeitungen und den Verbleib jeder bei ihnen gelagerten oder verladenen Einzelsendung zu machen; Warenbewegungen sind täglich aufzuzeichnen.

Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Aufzeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unterliegendes Getreide zu machen.

(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Abgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.


§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Soweit es zu der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung erforderlich ist, sind die Käufer und Empfänger von Getreide aus Interventionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten Spediteure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichtigen der Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die nach Satz 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundesanstalt dies verlangt.


§ 17 Muster, Vordrucke



(1) Die Bundesanstalt kann für

1.
den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 2,

2.
die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4,

3.
die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13,

4.
die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9

Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.

(2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.


§ 18 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,

2.
entgegen § 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,

3.
entgegen

a)
§ 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 11 Abs. 1 Satz 1,

b)
§ 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11 Abs. 1 Satz 3,

c)
§ 8 Abs. 6 Satz 1 oder

d)
§ 8 Abs. 11 Satz 1 oder 2

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,

5.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3, die Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist,

6.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 oder § 11 Abs. 3, Getreide ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertransportiert,

7.
entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt oder

8.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide weitergibt.


§ 19 (Inkrafttreten)





Anlage 1 (weggefallen)





Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die Lagerkapazität muß mindestens 3.000 Tonnen betragen.

2.
Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.

3.
Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 Tonnen betragen.

4.
Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.

5.
Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.

6.
Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.

7.
Der Umschlagsbetrieb muß einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen, aus dem hervorgeht, daß er nicht mit Getreide handelt, und die für die Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zudem durch die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister oder dem Bundeszentralregister nachweisen.

8.
Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.

9.
Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.

10.
Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.


Anlage 3 (zu § 8 Abs. 4) Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.

2.
Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.

3.
Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.

4.
Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.