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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin am 03.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Juli 2009 durch Artikel 1 der 1. KfzServMechErprobVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KfzServMechErprobV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ausnahmeregelung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 4 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 Absatz 3 der Handwerksordnung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.

§ 2 Gegenstand und Struktur der Erprobung


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung sollen insbesondere Ausbildungsinhalte und Struktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Kraftfahrzeugbranche erprobt werden. Die Erprobung umfasst auch die Eignung für eine Fortführung der Ausbildung in einem der in § 12 genannten Berufe.



Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung sollen insbesondere Ausbildungsinhalte und Struktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Kraftfahrzeugbranche erprobt werden. Die Erprobung umfasst auch die Eignung für eine Fortführung der Ausbildung in einem der in § 12 genannten Berufe.

§ 11 Abschlussprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stunden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der Prüfling in höchstens drei Stunden schriftliche Aufgabenstellungen erarbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen. Die Aufgabenstellungen können darüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken.

(3) Für
die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1. Messen
und Prüfen von Fahrzeugbaugruppen und -systemen mit Anfertigen von Mess- und Prüfprotokollen an zwei der nachfolgenden Systeme:



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauftrag sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Messungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analysieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen,

b) Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz
sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz, berücksichtigen sowie

c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei
der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

kann;

2. der
Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;

3. für
die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Messen
und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls mindestens an einem der nachfolgenden Systeme:

a) Bordnetzsystem,

b) Beleuchtungssystem,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Ladestromsystem,

d) Startsystem,

e) Motorsystem oder

f) Kraftübertragungssystem;

2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse mit Anfertigen der Mess- und Prüfprotokolle an zwei der nachfolgenden Fahrzeugsysteme:

a) Bordnetzsystem,

b) Beleuchtungssystem,



 
c) Ladestromsystem oder

d) Startsystem;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Instandhalten, insbesondere Montieren und Demontieren von Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk oder Zubehör; Anfertigen einer Arbeitsplanung.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Messungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analysieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen sowie Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann.

(4) Bei
der Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind die Arbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.



4. für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Warten
und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems einschließlich Erstellen einer Dokumentation;

5. für
die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Demontieren
und Montieren einer fahrzeugtechnischen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation;

6. abweichend
von den Nummern 3 bis 5 können andere Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;

7. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen
das Fachgespräch in insgesamt zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der
Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 90 Prozent,

2. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(6) Die Abschlussprüfung
ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis nach Absatz 5 sowie

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

mit
mindestens 'ausreichend' bewertet worden sind. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen die Leistungen nicht mit 'ungenügend' bewertet worden sein.

§ 12 Fortsetzung der Berufsausbildung


(1) Die Berufsausbildung kann im Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin erzielten Leistungen werden als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin entsprechend § 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1375) bewertet und in das Gesamtergebnis einbezogen.

(3) Die Berufsausbildung kann in den Berufen Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin, Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik, Mechaniker für Landmaschinentechnik/ Mechanikerin für Landmaschinentechnik, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik nach den Vorschriften für die zweite Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.



(2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin erzielten Leistungen werden als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin entsprechend § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1501) bewertet und in das Gesamtergebnis einbezogen.

(3) Die Berufsausbildung kann in den Berufen Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin, Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik, Mechaniker für Landmaschinentechnik/ Mechanikerin für Landmaschinentechnik, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin Fachrichtung Motorradtechnik nach den Vorschriften für die zweite Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.



Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.