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Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin (KfzServMechErprobV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2004 BGBl. I S. 1057; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598
Geltung ab 01.08.2004 bis 31.07.2013; FNA: 806-21-14-17 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 27 Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Ausnahmeregelung



Abweichend von § 4 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 Absatz 3 der Handwerksordnung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.




§ 2 Gegenstand und Struktur der Erprobung



Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung sollen insbesondere Ausbildungsinhalte und Struktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Kraftfahrzeugbranche erprobt werden. Die Erprobung umfasst auch die Eignung für eine Fortführung der Ausbildung in einem der in § 12 genannten Berufe.




§ 3 Beteiligte Ausbildungsstätten



(1) Der Erprobungsbereich umfasst die Bezirke von zuständigen Stellen, in denen die Fortführung der Ausbildung in Ausbildungsberufen gemäß § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 sichergestellt ist.

(2) Nach dieser Verordnung kann in der Automobilindustrie und im Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung ausgebildet werden.


§ 4 Sachverständigenbeirat



Nach Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung beim Bundesinstitut für Berufsbildung ein Sachverständigenbeirat zur Begleitung der Erprobung gebildet, der insbesondere die Konsequenzen für den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt beurteilen soll.




§ 5 Ausbildungsdauer und Abschluss



Die Ausbildung dauert zwei Jahre und führt zu dem Abschluss Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin.


§ 6 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,

8.
Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,

9.
Messen und Prüfen an Systemen,

10.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

11.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen,

12.
Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden,

13.
Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen.


§ 7 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 8 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 9 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 10 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen und durchführen, Arbeitsmittel und Messgeräte anwenden sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zuordnen, montieren, in Betrieb nehmen sowie Funktion prüfen.


§ 11 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauftrag sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Messungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analysieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen,

b)
Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz, berücksichtigen sowie

c)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

kann;

2.
der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;

3.
für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls mindestens an einem der nachfolgenden Systeme:

a)
Bordnetzsystem,

b)
Beleuchtungssystem,

c)
Ladestromsystem oder

d)
Startsystem;

4.
für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems einschließlich Erstellen einer Dokumentation;

5.
für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechnischen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation;

6.
abweichend von den Nummern 3 bis 5 können andere Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;

7.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 90 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis nach Absatz 5 sowie

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen die Leistungen nicht mit „ungenügend" bewertet worden sein.




§ 12 Fortsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung kann im Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

(2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin erzielten Leistungen werden als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin entsprechend § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1501) bewertet und in das Gesamtergebnis einbezogen.

(3) Die Berufsausbildung kann in den Berufen Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin, Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik, Mechaniker für Landmaschinentechnik/ Mechanikerin für Landmaschinentechnik, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin Fachrichtung Motorradtechnik nach den Vorschriften für die zweite Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 13 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 KfzServMechErprobV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.




Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker/zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin



Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitlicher Richtwert
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 6 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten en
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 6 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 6 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 6 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren
und Bewerten von
Arbeitsergebnissen
(§ 6 Nr. 5)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Krite-
rien sowie nach Herstellervorgaben planen und festle-
gen
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
4*) 
6Qualitätsmanagement
(§ 6 Nr. 6)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
4*) 
7Bedienen von Fahrzeugen
und Betriebseinrichtungen
(§ 6 Nr. 7)
a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
Bedienung beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson-
dere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
3*) 
8Durchführen von Service-
und Pflegearbeiten an
Fahrzeugen und Betriebs-
einrichtungen
(§ 6 Nr. 8)
a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr-
zeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums
durchführen
b) Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstel-
lerangaben ausführen
c) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebs-
einrichtungen durchführen
4*) 
9Messen und Prüfen
an Systemen
(§ 6 Nr. 9)
a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab-
schätzen
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
5*) 
  g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Tem-
peraturen messen, prüfen und Prüfergebnisse doku-
mentieren
  
10Warten, Prüfen und
Einstellen von Fahrzeugen
und Systemen sowie von
Betriebseinrichtungen
(§ 6 Nr. 10)
a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
wenden
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-
schritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prü-
fen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Be-
triebseinrichtungen berücksichtigen
9*) 
11Montieren, Demontieren
und Instandsetzen
von Fahrzeugen
(§ 6 Nr. 11)
a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch able-
gen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-
vieren und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-
sondere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-
keit prüfen
f) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen messen
g) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-
formen
h) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
14*) 
  i) Innen- und Außengewinde herstellen und instand set-
zen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
  
12Betriebliche und tech-
nische Kommunikation,
Kommunikation mit
Kunden
(§ 6 Nr. 12)
a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von
technischen Unterlagen und Informationen nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie Fachausdrücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identi-
fizieren
g) Zeichnungen anwenden
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit
sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
m) Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen
n) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsar-
beiten beachten
o) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
9*) 


Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitlicher Richtwert
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen
(§ 6 Nr. 5)
a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanlei-
tungen, der personellen und technischen Gegeben-
heiten planen, kontrollieren und bewerten
b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmit-
tel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen
erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Be-
seitigung einleiten
e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei
Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
 5*)
2Qualitätsmanagement
(§ 6 Nr. 6)
a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
qualität beachten
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-
teln beachten und Maßnahmen einleiten
c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nach-
besserungen beachten und anwenden
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3*)
3Bedienen von Fahrzeugen
und Betriebseinrichtungen
(§ 6 Nr. 7)
a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa-
tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-
systeme bedienen
b) mechanische Notfunktionen anwenden
c) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erken-
nen, Sicherheitsvorschriften anwenden
d) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattun-
gen codieren und in Betrieb nehmen
e) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen
Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
f) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder
umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-
tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-
rungen dokumentieren
 6*)
4Durchführen von Service-
und Pflegearbeiten an
Fahrzeugen und Betriebs-
einrichtungen
(§ 6 Nr. 8)
a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und erneu-
ern
b) Fahrzeuge optisch aufbereiten
c) Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten
d) Reifen prüfen und wechseln
 4*)
5Warten, Prüfen und Ein-
stellen von Fahrzeugen
und Systemen sowie von
Betriebseinrichtungen
(§ 6 Nr. 10)
a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran-
gaben anwenden
b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
auslesen
c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen
d) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durch-
führen
e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Instandsetzung einleiten
f) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
vorbereiten, Durchführung begleiten
g) Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges
überprüfen, Mängel dokumentieren
h) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesys-
teme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen
durchführen und Ergebnisse dokumentieren
 14*)
6Montieren, Demontieren
und Instandsetzen von
Fahrzeugen
(§ 6 Nr. 11)
a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden
prüfen
b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksich-
tigung von Montageanleitungen demontieren und
montieren
c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere
Signale, prüfen und messen
d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren
e) elektrische, elektronische, mechanische, mechatroni-
sche, pneumatische und hydraulische Systeme, Bau-
gruppen und Bauteile instand setzen
 10*)
7Betriebliche und tech-
nische Kommunikation,
Kommunikation mit
Kunden
(§ 6 Nr. 12)
a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
vermitteln, präsentieren und dokumentieren
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-
lassung im Straßenverkehr, beachten
d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von
Kraftfahrzeugen anwenden
e) mit Kunden situationsgerecht umgehen
f) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende
Kundenbefragung durchführen
g) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und
Systemen einweisen
h) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-
tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der
Hersteller und des Betriebes hinweisen
 6*)
8Diagnostizieren von
Fehlern, Ermitteln von
Störungen und deren
Ursachen
(§ 6 Nr. 1 3)
a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneu-
matischen und hydraulischen Systemen von Kraft-
fahrzeugen und deren Baugruppen feststellen
b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe
von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-
grenzen und bestimmen
c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und
Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere
durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen,
Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prü-
fen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, mecha-
nischer, pneumatischer Größen; Zusammensetzung
der Abgase interpretieren
d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
 4*)

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.