(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.
(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß §
14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des
Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für diese geeignet ist.
(3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt, der nicht im Rahmen einer Hochschul- oder Filmschulausbildung hergestellt wird.
(4) 1Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von mindestens einer und höchstens 15 Minuten. 2Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich Vor- und Abspann.
(5) Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben, wenn der Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde.
(6) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nutzer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 41 FFG Referenzförderung (vom 01.01.2014) ... Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) ... eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Förderungshilfen, wenn der Film nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 ... von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm (§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, ...
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082