§ 14 Zweckbindung der Förderungsmittel
Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.
Frühere Fassungen von § 14 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenFilmtheaterdigitalisierungsverordnung (FilmDigitV)
V. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 125
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen". 11. In § 14 Satz 2 werden die Wörter können weder abgetreten noch gepfändet werden" ... Abschnitt Förderung der Filmproduktion" wird gestrichen. 13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: § 14a Begriffsbestimmungen ...
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