(1)
1Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
2Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
(2)
1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß §
22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und §
23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen.
2Er wird bei der Zuerkennung gemäß §
25 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde.
3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Voraussetzungen des §
15 und der §§
18 und
19 oder der §§
16,
17a,
18 und
19 erfüllt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014) ... trifft. (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... erreicht, wird er mit 150.000 Referenzpunkten gewertet." 18. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Er wird bei der ... folgt gefasst: „Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ...