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§ 36 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 36 Förderungszusage



(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderungshilfen nach § 32 Abs. 2 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderungszusage).

(2) 1Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. 2Der Vorstand der FFA kann auf Antrag des Herstellers die Frist um jeweils sechs Monate verlängern.

(3) 1Die FFA kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung nach § 32 Abs. 2 beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 53a bis zu 150.000 Euro geben, wenn für das Projekt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird. 2Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Förderungszusage bedarf der Schriftform.



 
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Frühere Fassungen von § 36 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... nach § 32 Abs. 2 gilt § 25 Abs. 3 entsprechend." 36. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 3 bis 5. 23. § 33 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 24. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Hierbei sind Kinderfilmprojekte, ...