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§ 37 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 37 Auszahlungsgrundsätze



(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 32 Abs. 2 zu versagen,

1.
wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist,

2.
wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits nach diesem Gesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,

3.
wenn es sich bei dem Hersteller um eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt;

4.
soweit die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers übersteigen; auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen, und bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;

5.
solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;

6.
wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

(2) Absatz 1 Nr. 2 und 6 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.

(3) 1Die Auszahlung der Förderungsmittel nach § 32 Abs. 2 erfolgt in bis zu vier Raten. 2Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. 3Der Förderungsempfänger hat der FFA die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.



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Frühere Fassungen von § 37 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des ... entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37 , 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
...  (4) Die Förderungszusage bedarf der Schriftform." 37. § 37 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen." 25. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ... entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37 , 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, ...