Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 39 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
| |

§ 39 Rückzahlung



(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films mehr als 5 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten betragen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 5 vom Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen. Für die Tilgung der Darlehen sind 50 vom Hundert der dem Hersteller aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden, soweit nicht durch Vereinbarung zwischen der FFA und den Filmförderungseinrichtungen der Länder etwas anderes vereinbart ist. Wurde der Film von mehreren Förderungseinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderungsanteilen. In diesem Fall kann die FFA die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Förderungseinrichtungen der Länder anpassen.

(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn

1.
der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 entspricht,

2.
der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,

3.
der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

4.
die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,

5.
die Auflagen nach § 35 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 nicht erfüllt wurden.

(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Hersteller kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel verlangen, dass die nach Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel sind die für die Referenzfilmförderung geltenden Vorschriften, insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden.

(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 39 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 FFG Auszahlung und Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist. (4) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des ... entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39 , 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, ...
§ 73 FFG Übergangsregelungen (vom 01.01.2014)
... Dezember 2013 geltenden Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. ... 2013 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2015 nach § 39 Absatz 4 abgerufen werden. (2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... „13 Kopien des Films auf digitalen Bildträgern" ersetzt. 39. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. ... 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2010 nach § 39 Abs. 4 abgerufen werden." b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. ... 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2010 nach § 39 Absatz 4 abgerufen werden. (2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39 , 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, ...