(1) 1Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. 2Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Videoabrufdiensten verwerten. 2Für Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, gilt die Abgabepflicht nur für Angebote über einen Internetauftritt in deutscher Sprache in Bezug auf die Umsätze, die sie mit Kunden in Deutschland erzielt haben, und nur wenn diese Umsätze nicht am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmförderungseinrichtung herangezogen werden.
(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Nettoumsatz bis zu 30.000.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60.000.000 Euro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz von über 60.000.000 Euro 2,3 vom Hundert.
(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
(5) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.
(6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unbeschadet von Abgaben und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach §
67.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 54 FFG Antrag (vom 01.01.2014) ... nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch ... Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen. (2) Der Antrag ... haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen. (2) Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch ... Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen" eingefügt. 36. ... haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen" eingefügt. 36. Die Überschrift des 4. Abschnitts ... Wort „Filmtheaters" durch das Wort „Kinos" ersetzt. 44. § 66a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „mit ... die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht ... 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt." ... nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt." b) Absatz 3 wird ...