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Dritter Abschnitt - Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

G. v. 28.02.1983 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 235-12 Kleingartenwesen
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Dritter Abschnitt Dauerkleingärten

§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland



(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.

(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.

(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.


§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung



(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.

(2) Die Enteignung setzt voraus, daß

1.
das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,

2.
der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und

3.
dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.

(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.

(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.