Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.10.2012 aufgehoben

§ 22 - Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)

G. v. 10. August 1972 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 8252-1 Landwirte
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§ 22


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

1.
ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

2.
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

3.
stationäre Entbindung,

4.
häusliche Pflege,

5.
Betriebshilfe, Haushaltshilfe,

6.
Mutterschaftsgeld.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften Entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach Absatz 1 unberücksichtigt.

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Zitierungen von § 22 KVLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KVLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 9 GMG Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort ...


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