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§ 8 - Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)

neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1649; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-5 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8 Wegfall des Erörterungstermins



(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder

2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder

3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.



 

Zitierungen von § 8 GenTAnhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GenTAnhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTAnhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GenTAnhV Schriftliches Verfahren
... §§ 6 bis 10 gelten nicht für ...