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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (3. Verjährungsgesetz - 3. VerjG)


Artikel 1 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 2 Anwendungsbereich


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 315a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist.


Artikel 3 (Änderung von Vorschriften)





Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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