Zuständig für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern ist, soweit nach den vorgenannten Rechtsakten nicht die Zollbehörden zuständig sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Erzeugnisse aus Drittländern dürfen vorbehaltlich des Artikels 8 der
Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 367 S. 17), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2918/93 der Kommission vom 22. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 264 S. 37), nur mit dem in Artikel 1 Abs. 1 und 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 genannten Nachweis in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden.
- 1.
- entgegen Artikel 7 eine Partie nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufteilt, ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebenen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet wird oder
- 2.
- entgegen Artikel 7a Abs. 2 eine Partie vermarktet.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Kontrolle der Mindestanforderungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführtem Hopfen vom 13. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1648), geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),
- 2.
- die Verordnung über die Gewährung von flächenbezogenen Beihilfen an Erzeugergemeinschaften von Hopfenerzeugern für die Ernte 1974 vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3137).
Der Bundesrat hat zugestimmt.