(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in §
1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
- 1.
- Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Erscheinung,
- 2.
- die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,
- 3.
- die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung,
- 4.
- die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Herkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellenscheine,
- 4a.
- andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung der Identität,
- 5.
- die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen,
- 6.
- über § 5 hinaus die Veröffentlichung weiterer Ergebnisse der Leistungsprüfungen oder Zuchtwertfeststellungen einschließlich genetischer Besonderheiten und Erbfehler durch die zuständige Behörde,
vorzuschreiben.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden dürfen, wenn sie Zuchttiere sind,
- 2.
- zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird,
- 2a.
- vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen, der zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit und die Art der Sendung spätestens einen Tag im voraus anzuzeigen haben,
- 3.
- weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,
- 4.
- zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,
- 5.
- Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen haben, daß die für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich besamt werden können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 TierZG Anbieten und Abgeben ... das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und von ... Muttertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und einem ... die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität ersichtlich sind, und ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 194 9. ZustAnpV Tierzuchtgesetz ... (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2 Nr. 2, § ...