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Zweiter Abschnitt - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Zweiter Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen für das Anbieten und Abgeben

§ 3 Anbieten und Abgeben



(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur

1.
angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden kann, und

2.
abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist.

(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er

1.
in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,

2.
von einem Zuchttier stammt,

3.
gekennzeichnet ist und

4.
bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist.

§ 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitgliedern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen

1.
durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind,

2.
von Zuchttieren stammen und

3.
gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet sein.

(4) Bei der Abgabe müssen

1.
die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung,

2.
die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität ersichtlich sind, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung

begleitet sein.

(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat.


§ 4 Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung



(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, gefördert.

(2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfungen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.

(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfeststellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereinigung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkannten Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.

(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen

1.
in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden,

2.
in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind.


§ 5 Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse



(1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten aus, um insbesondere durch die Verwendung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.

(2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zuchtwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunternehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der Stichprobentests.


§ 6 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1.
Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Erscheinung,

2.
die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,

3.
die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung,

4.
die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Herkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellenscheine,

4a.
andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung der Identität,

5.
die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen,

6.
über § 5 hinaus die Veröffentlichung weiterer Ergebnisse der Leistungsprüfungen oder Zuchtwertfeststellungen einschließlich genetischer Besonderheiten und Erbfehler durch die zuständige Behörde,

vorzuschreiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden dürfen, wenn sie Zuchttiere sind,

2.
zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird,

2a.
vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen, der zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit und die Art der Sendung spätestens einen Tag im voraus anzuzeigen haben,

3.
weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,

4.
zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,

5.
Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen haben, daß die für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich besamt werden können.